Es gibt Erleichterungen bei der Durchführung von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I und Klausuren in der Sekundarstufe II. Unter MEHR befinden sich die Regelungen für die Goetheschule.
Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 werden an der Goetheschule in diesem Schuljahr statt fünf Klassenarbeiten nur vier Klassenarbeiten in den Hauptfächern geschrieben. Dieses bedeutet, dass in der Regel im zweiten Schulhalbjahr zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Da in diesen beiden Jahrgangsstufen seit dem 22. Februar 2021 Wechselunterricht erteilt wird, ist dieses auch umsetzbar. Auch in den Nebenfächern werden Leistungsnachweise angefertigt. Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit der Ersatzleistung. Hierzu informieren die Lehrkräfte die Klassen im Unterricht.
Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 gelten folgende Regeln:
- In den Hauptfächern wird im zweiten Schulhalbjahr nur eine Klassenarbeit angefertigt.
- In den Nebenfächern werden die Leistungsnachweise durch „alternative Formate“ (z.B. Mappenführung, umfangreiches Protokoll, Themenplakat,…) ersetzt.
- Bereits im Distanzunterricht angefertigte Ersatzleistungen (z.B. Präsentation, Referat,…) behalten ihre Gültigkeit (werden also wie eine Klassenarbeit oder Leistungskontrolle gewertet), können das „alternative Format“ ersetzen, aber nicht die eine Klassenarbeit im Hauptfach.
- Nicht getestete Schülerinnen und Schüler können keine Klassenarbeiten oder Leistungskontrollen in der Schule anfertigen. Hier muss mindestens auf „alternative Formate“ ausgewichen werden.
Klausuren in der Sekundarstufe II
Für die Einführungsphase in der gymnasialen Oberstufe gilt die reguläre Verpflichtung zur Durchführung von Klausuren, welche auf Antrag aller Lehrkräfte eines Faches beim Schulleiter durch eine Ersatzleistung einmal ersetzt werden können.
Für die Q2 wird der bekannte Klausurenplan durchgeführt.
Während des Wechselunterrichts müssen Klassenarbeiten und Klausuren in der jeweiligen Lerngruppe getrennt geschrieben werden. Dadurch dass wieder alle Klassen vor Ort sind und wir zusätzlich eine Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 anbieten, liegen keine räumlichen Kapazitäten vor, um eine Ausnahmegenehmigung beim Gesundheitsamt zu beantragen. Außerdem wären wir dann auch nicht in der Lage, die fünfstündige Pflichtschulzeit in der Sekundarstufe I zu realisieren, weil vor und nach der Durchführung der Klassenarbeiten dann „Wegezeiten“ anfielen.
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